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   VGH Bayern, 21.02.2007 - 3 B 03.192   

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VGH Bayern, 21.02.2007 - 3 B 03.192 (https://dejure.org/2007,80298)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21.02.2007 - 3 B 03.192 (https://dejure.org/2007,80298)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21. Februar 2007 - 3 B 03.192 (https://dejure.org/2007,80298)
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Wird zitiert von ... (4)

  • VGH Bayern, 27.06.2013 - 16a DZ 12.558

    Kein Anspruch auf Verzugszinsen bei Nachzahlung von Dienstbezügen nach Aufhebung

    Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Klägerin unabhängig von der Frage der Fälligkeit des Nachzahlungsanspruchs und der vorzeitigen Klageerhebung auch kein Anspruch auf Prozesszinsen entsprechend § 291 BGB in der im Einzelnen geltend gemachten Höhe zusteht, da die Klägerin ersichtlich lediglich Verzugszinsen geltend gemacht hat (§ 88 VwGO) und diese im Verhältnis zu Prozesszinsen ein aliud darstellen (vgl. BayVGH v. 21.2.2007 - 3 B 03.192 - juris).
  • OVG Niedersachsen, 15.12.2015 - 10 LC 4/15

    Anspruchsnormenkonkurrenz; Prozesszinsen; Streitgegenstand; Verzugszinsen; Zinsen

    Dies verkennt die vom Verwaltungsgericht angeführte Rechtsprechung insbesondere des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Beschl. v. 27.6.2013 - 16a DZ 12.558 -, juris, und v. 21.2.2007 - 3 B 03.192 -, juris, m. w. N.), die dementsprechend auch keine konkretisierten Obersätze zum Begriff des Streitgegenstandes enthält.
  • VG Düsseldorf, 29.01.2014 - 26 K 3079/13

    Rechtsweg; Feuerwehr; Beamte; Freizeitausgleich; Steuerabzug; Einkommenssteuer;

    Ob dem Kläger schon deshalb kein Anspruch auf Prozesszinsen entsprechend § 291 BGB zugesprochen werden kann, weil er ersichtlich lediglich Verzugszinsen geltend gemacht hat (§ 88 VwGO) und diese im Verhältnis zu Prozesszinsen ein aliud darstellen, so jedenfalls BayVGH, Beschluss vom 27. Juni 2013 a.a.O., unter Verweis auf BayVGH, Beschluss vom 21. Februar 2007 - 3 B 03.192 - Juris, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
  • VG Augsburg, 09.07.2012 - Au 3 K 10.1928

    Wasserverband; laufende Beiträge; allgemeine Leistungsklage

    Bei Prozesszinsen handelt es sich nicht um einen Unterfall von Verzugszinsen, sondern im Verhältnis dazu um ein aliud (vgl. BayVGH vom 21.2.2007 3 B 03.192, und vom 24.9.1999 21 ZB 98.2936, beide ).
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